Nach Gesprächen mit den Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland gilt folgende Verfahrensweise für das Fristverlängerungsverfahren für den Veranlagungszeitraum 2010:
1.
Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die erfolgreich am Kontingentierungsverfahren teilnehmen, erhalten für alle am 31.12.2011 noch nicht abgegebenen Steuererklärungen vereinbarungsgemäß ohne Antrag eine Fristverlängerung bis zum 29.02.2012.
2.
Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die zwar nicht am Kontingentierungsverfahren teilnehmen, aber belegen können, dass sie zum 31.12. 2011 voraussichtlich die für dieses Verfahren geltende bgabequote von 75 % der insgesamt bei Finanzämtern in NRW abzugebenden Erklärungen (ohne Antragsveranlagungen und Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) erreichen werden, können auf Antrag ebenfalls eine Fristverlängerung für alle noch nicht abgegebenen Erklärungen bis zum 29.02.2012 erhalten. Hierfür gilt folgendes Verfahren: Der zuständigen OFD ist per Mail (OFD Rheinland: Kontingentierung@ofd-rhld.fin-nrw.de; OFD Münster: Kontingentierung@ofs-ms.fin-nrw.de; - Betreff: „Fristverlängerung 2010“) spätestens bis zum 05.01.2012 eine vollständige Mandantenliste (Format Excel, Word oder pdf) zu übermitteln, die zu jedem Mandanten folgende Angaben enthält:
- die aktuelle Steuernummer,
- den Namen,
- das Abgabedatum der Steuererklärung (sofern bei Antragstellung bereits abgegeben; bei Steuererklärungen, die bis zum 31.12.2011 noch abgegeben werden, ist „31.12.2011“ einzutragen),
- die Angabe, ob Fristverlängerung bis zum 29.02.2012 beantragt wird.
Antragsveranlagungen und Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sind nicht in die Liste aufzunehmen.
Die Einhaltung der Abgabequoten wird für alle Finanzämter zentral durch die zuständige OFD überprüft. Ergibt die Überprüfung, dass dem Begehren entsprochen werden kann, wird diese die jeweiligen Finanzämter unterrichten, die dann zu den betroffenen Steuerfällen eine Fristverlängerung bis zum 29.02.2012 speichern werden. Das Stellen von Fristverlängerungsanträgen im Einzelfall bei den zuständigen Finanzämtern ist für diese Fallgruppe nicht erforderlich.
3.
Darüber hinaus kann wie in den Vorjahren im Einzelfall durch Einzelfristverlängerungsantrag beim zuständigen Finanzamt Fristverlängerung gemäß den in der Verfügung der OFDen Münster und Rheinland vom 01.12.2010 (S 2319 - 1001 - St 102 / S 0320 - 1000 - St 313 (Rhld) / S 2319 - 106 - St 21 - 31 / S 0323 - 2 - St 31 - 41 (Ms)) unter Tz. 3 formulierten Grundsätzen beantragt werden.
Ein Fristverlängerungsantrag kann nicht gestellt werden für Jahressteuererklärungen in Dauerschätzfällen sowie in Fällen, die vorab angefordert wurden.

