An den Präsidenten der
Steuerberaterkammer Köln
Volksgartenstraße 48
50677 Köln
Leitantrag der Bundessteuerberaterkammer an die 19. Satzungsversammlung zur Beschlussfassung über eine neue Berufsordnung
Hier: § 16
Sehr geehrter Herr Prinz
als Verein der Steuerberater Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer Köln e.V. wenden wir uns an Sie als geborenes Mitglied der Satzungsversammlung und bitten Sie, unsere folgende Stellungnahme zum obigen Leitantrag an alle weiteren Delegierten der Satzungsversammlung weiterzuleiten.
Zum Leitantrag der Bundessteuerberaterkammer liegt uns hinsichtlich der geplanten Änderung von § 16 Abs. 1 Berufsordnung ein Antrag des Delegierten der Satzungsversammlung Herrn Steuerberater Diplom-Finanzwirt Helmut Schneider vom 8. April 2009 vor. Hierbei geht es um die katalogmäßige Aufführung von Ausnahmetatbeständen zum grundsätzlichen Verbot der gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. Herr Schneider legt in seinem Schreiben ausführlich dar, dass der Leitantrag der Bundessteuerberaterkammer in § 16 Abs. 1 in seiner geplanten Fassung gegen geltendes Recht verstößt.
Dies betrifft im Wesentlichen
- den im ersten Spiegelstrich von § 16 Abs. 1 S.2 aufgeführten Ausnahmetatbestand:
„- Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten nach 57 Abs. 3 StBerG,“.
Darüber hinaus aber auch
- das Fehlen einer Klarstellung in der Vorschrift, dass eine Ausnahmeregelung nur in atypischen Situationen erteilt werden dürfe, sowie
- das Fehlen einer vorgeschriebenen Befristung der Ausnahmegenehmigung, ggf. mit Verlängerungsoption.
Herr Schneider stützt seinen Vortrag im Wesentlichen auf folgende Argumention:
Der durch § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG den Steuerberaterkammern eröffnete Ermessensspielraum ist nicht unbegrenzt, sondern steht unter dem Vorbehalt der Rechtsformkonformität mit der Regel-Ausnahme-Definition“ im Rechtssinne. D.h., dass für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine atypische Situation erforderlich sei.
Die generalisierende Freigabe der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten nach 57 Abs. 3 StBerG mache demgegenüber die Ausnahme zur Regel. Hierdurch würde ein aus dem Gesetz nicht hervorgehendes Wahlrecht eingeräumt, vereinbare Tätigkeiten entweder als Steuerberater oder ausgelagert im Rahmen eines gewerblichen Unternehmen auszuüben.
In der letzten Zeit sind einige Urteile verschiedener Gerichte ergangen, die die Auffassung von Herrn Schneider zumindest im Ergebnis mehr als nur unterstreichen:
- Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 13. Juli 2009 (5 K 2351/08) die Ablehnung einer beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG bestätigt. Danach kann bei der Tätigkeit eines Geschäftsführers einer gewerblich tätigen GmbH nicht davon ausgegangen werden, dass Berufspflichten nicht verletzt werden. Der Geschäftsführer sei im Innenverhältnis an Weisungen der Gesellschafter gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG), und vor allem den wirtschaftlichen Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens verpflichtet.
- Mit einer ähnlichen Begründung urteilte auch das Verwaltungsgericht Köln (1 K 4481/08 vom 8. Januar 2009) und führte hierzu aus, dass der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einseitig den wirtschaftlichen Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens verpflichtet sei. Dieser Tätigkeitsbereich ließe sich nicht derart klar von seinem Tätigkeitsbereich als Steuerberater trennen, dass eine Verletzung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit als Steuerberater nicht zu erwarten wäre.
- Das Finanzgericht Köln ist in einer Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater in seiner Urteilsbegründung vom 26. Februar 2009 (2 K 1863/08) davon ausgegangen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant schon bei formaler Bestellung als Geschäftsführer einer Unternehmensberatungsgesellschaft beeinträchtigen wird. Eine abstrakte Gefährdung der Mandanteninteressen trete bereits mit der Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister ein.
Die vorgenannten Urteile machen deutlich, dass mit der generalisierenden „Freigabe“ gewerblicher Tätigkeit im Rahmen vereinbaren Tätigkeiten, nicht nur der durch § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG grundsätzlich eingeräumte Ermessenspielraum überschritten wird. Es liegen vielmehr schon gar nicht die Tatbestandsvoraussetzungen vor, die überhaupt eine Ermessensentscheidung begründen würden. In allen vorgenannten Fällen fehlte es nämlich daran, dass durch die betreffenden Tätigkeiten eines Steuerberaters eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Mit der Umsetzung des Leitantrags würde mithin gegen geltendes Recht verstoßen. Allein schon aus diesem Grund sollte davon abgesehen werden, eine Regelung in die Berufsordnung aufzunehmen, die gegen das Gesetz verstößt und damit einer späteren rechtlichen Überprüfung durch Gerichte nicht standhalten wird.
Außerdem geben wir zu bedenken, dass die Umsetzung auch aus berufspolitischen Gründen nicht unproblematisch ist. Der Berufsstand tut sich keinen Gefallen, wenn der klar umrissene Tätigkeitsbereich des geschützten freien Berufs des Steuerberaters durch die Eröffnung weiterer Betätigungsmöglichkeiten verwässert wird. Eine klare Abgrenzbarkeit zu anderen Berufen ist insbesondere in Hinblick auf die Verteidigung der geschützten deutschen Berufsbezeichnung „Steuerberater“ gegen Berater aller Art oder anderer europäischer Länder jedoch unbedingt notwendig.
Im Hinblick auf die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit kommt hinzu, dass nicht auch nur der geringste Zweifel daran aufkommen sollte, dass ein Steuerberater mit all seinen Tätigkeiten der Aufsicht der Berufskammer unterliegt. Kommt hier auch nur der leiseste Verdacht auf, dass sich ein Steuerberater bei bestimmten Tätigkeiten der Berufsaufsicht entziehen könnte, dann könnte die Berufsbezeichnung Steuerberater in der Öffentlichkeit viel von ihrer Eigenschaft als „Qualitätssiegel“ einbüßen.
Wir bitten die Delegierten der Satzungsversammlung, die vorgenannten Aspekte bei der kommenden Satzungsversammlung zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralph van Kerkom Ingo Heuel
Stellv. Vorsitzender Vorsitzender

